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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1898/15

Datum:
10.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1898/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:1110.1K1898.15.00
 
Schlagworte:
Kenntnis; Verjährung; Familienzuschlag; Familienzuschlag Stufe 1; Familienzuschlag für Kinder; Scheidung
Normen:
BBesG § 12 Abs 2; BBesG § 40 Abs 1; BBesG § 40 Abs 3; BGB § 812; BGB § 818
Leitsätze:

Die Tatsache, dass der in der Bezügemitteilung ausgewiesene Familienzuschlag für Kinder dem entspricht, was nach § 40 Abs. 3 BBesG einem geschiedenen Beamten zustünde, lässt nicht auf eine Kenntnis des für die Besoldung zuständigen Sachbearbeiters von der Scheidung des Beamten schließen, weil die Bezügemitteilungen des LBV den Familienzuschlag Stufe 1 und den Familienzuschlag für Kinder grundsätzlich getrennt ausweisen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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