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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1252/14

Datum:
17.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1252/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0317.1K1252.14.00
 
Schlagworte:
Mehrarbeit; Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Verjährung; Bereitschaftsdienst
Normen:
BBG § 88; BMVergV § 5; AZV § 13 Abs 2
Leitsätze:

Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch, der ebenfalls einschlägig ist, wenn der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat - voraus, dass der Anspruch vom Beamten oder Soldaten zuvor geltend gemacht worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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