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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1204/14

Datum:
22.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1204/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0122.1K1204.14.00
 
Schlagworte:
Anrechnung; Beamtin; Ruhen; Versorung; Witwe; Witwengeld; Witwenrente; Zusammentreffen
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 54; BeamtVG § 55; BeamtVG § 56
Leitsätze:

Das Zusammentreffen von eigenen Versorgungsbezügen mit öffentlich-rechtlichem Witwengeld und privatrechtlicher Witwenrente kann zum vollständigen Ruhen des Witwengeldes führen. Die Mindesbelassung nach § 54 Abs.3 BeamtVG findet im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG keine Anwendung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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