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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1016/15

Datum:
21.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1016/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2016:0421.1K1016.15.00
 
Schlagworte:
Annex, Antrag, Erziehungsberechtigte, Haushalt, Hilfe, Pflegegeld
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 39
Leitsätze:

Für die Bewilligung von Pflegegeld ist ein vorheriger Antrag an das Jugendamt erforderlich.

Die Pflegeperson besitzt keinen eigenen Anspruch auf Hilfegewährung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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