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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 43/15.A

Datum:
16.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 43/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0216.9L43.15A.00
 
Schlagworte:
Drittstaat; subsidiär Schutzberechtigte; Dublin; Anwendungsbereich
Normen:
AsylVfG § 34 a Abs 1; AsylVfG § 27 a; AsylVfG § 26 a
Leitsätze:

1. Die Dublin III-VO ist weder auf anerkannte Flüchtlinge noch auf subsidiär Schutzberechtigte anwendbar.

2. Bei der beabsichtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat steht erst dann fest, dass sie durchgeführt werden kann, wenn die Übernahmebereitschaft des Drittstaats positiv geklärt worden ist.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt L.        aus L1.    zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 110/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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