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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 147/15.A

Datum:
04.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 147/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0504.9L147.15A.00
 
Normen:
AsylVfG § 31 Abs 1 Satz 6
Leitsätze:

Die Zuleitung eines Abdrucks des Bundesamtsbescheides nach § 31 Absatz 1 Satz 6 AsylVfG stellt keine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dar.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X.       aus V.     -Q.         beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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