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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2020/14.A

Datum:
09.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2020/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0609.9K2020.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin; Drittstaat Italien; subsidiär Abschiebungsanordnung
Leitsätze:

Die Ausschlusswirkung der Art .16a Abs. 2 Satz 1 GG tritt unabhängig von der Frage ein, ob dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat humanitäre Gründe entgegenstehen.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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