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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 623/14

Datum:
19.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 623/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0219.8L623.14.00
 
Schlagworte:
Student ; Syrien ; syrisch; Aufnahmeanordnung; Gleichbehandlung; Außenwirkung; Verpflichtungserklärung; befristet; Bürgerkrieg
Normen:
GG Art 3 Abs 1; AufenthG § 5 Abs 1 Nr 1; AufenthG § 16 Abs 1; AufenthG § 23
Leitsätze:

Kein Ausschluss eines syrischen Studenten von den Aufnahmeanordnungen vom 10. April 2013 und 10. Juni 2014 nach dem Auslaufen einer von der Ausländerbehörde akzeptierten befristeten Verpflichtungserklärung und bürgerkriegsbedingt anschließend fehlender Lebensunterhaltssicherung

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1782/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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