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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 171/15.A

Datum:
04.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 171/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0804.8L171.15A.00
 
Schlagworte:
Zweitantrag; Anhörung; Wiederaufgreifen des Verfahrens
Normen:
AsylVfG § 71a; RL 2013/32/EZ Art 14
Leitsätze:

1. Von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers kann im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG regelmäßig nur dann abgesehen werden, wenn dem Bundesamt die Akten des in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens vorliegen.

2. Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2013/32/EU begründet die Pflicht des Bundesamtes zu einer persönlichen Anhörung des Antragstellers eines Zweitantrags im Sinne des § 71a AsylVfG.

 
Tenor:

1. Den Antragstellern wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin T.      aus Berlin zu den für einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 370/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2015 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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