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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 468/15.A

Datum:
28.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 468/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1028.8K468.15A.00
 
Schlagworte:
Konzept normativer Vergewisserung; Sicherer Drittstaat
Normen:
GG Art 16a, AsylG § 3; Asyl § 4; Asyl § 24 Abs 1; EURL 32/2013 Art 33; EURL 32/2013 Art 52; AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3
Leitsätze:

1. Wegen der Übergangsvorschrift des Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU ist im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutzes eine Regelung des AsylG dann mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie entweder die Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG oder der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt.

2. § 26a AsylG erlaubt es einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft bereits in einem europäischen Mitgliedstaat zuerkannt wurde. Die Ablehnung ist mit Unionsrecht vereinbar.

3. Eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung (Art.16a Abs. 2) steht nicht der Entscheidung entgegen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Es besteht in diesem Fall jedoch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.

4. Anerkannten Schutzberechtigten droht gegenwärtig im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Februar 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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