Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2119/14.A

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2119/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1209.8K2119.14A.00
 
Schlagworte:
Konzept normativer Vergewisserung; Sicherer Drittstaat
Normen:
GG Art 16a; AsylG § 3; Asyl § 4; Asyl § 24 Abs 1; EURL 32/2013 Art 33; EURL 32/2013 Art 52; AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3
Leitsätze:

1. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -) ist die Ablehnung eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft wegen bereits gewährtem subsidiären Schutzstatus in einem anderen europäischen Mitgliedstaat unionsrechtsrechtlich zulässig.

2. Wegen der Übergangsvorschrift des Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU ist im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutzes eine Regelung des AsylG dann mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie entweder die Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG oder der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt.

3. § 26a AsylG erlaubt es einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn dem Asylsuchenden in einem europäischen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

4. Anerkannten Schutzberechtigten droht gegenwärtig im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank