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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1341/13

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1341/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0318.8K1341.13.00
 
Schlagworte:
Information; Informationsfreiheit; Daten; Datenschutz; personenbezogene Daten; Hundebestandsaufnahme; Steuergeheimnis; Subsidiarität
Normen:
IFG NRW § 4; IFG NRW § 9
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage wegen Informationszugang bezüglich der Daten aus einer Hundebestandsaufnahme

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie die Auswertungsliste bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Gangelt von 2012 zu gewähren, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, sowie unter Verdeckung von personenbezogenen Daten Dritter, soweit solche in den anderen Spalten der Liste vorkommen. Dabei wird dem Beklagten freigestellt, die dem Ausdruck zugrunde liegende Excel-Tabelle nach einem anderen Sortierungsmerkmal als der Straßenliste zu sortieren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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