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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 785/15

Datum:
29.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 785/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0729.7K785.15.00
 
Schlagworte:
Niederschlagswasser; Anschlusszwang; Freistellung; Befreiung
Normen:
LWG NRW § 53
Leitsätze:

Eine Anordnung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in Bezug auf das Niederschlagswasser ergeht zu Recht, wenn keine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt worden ist und der Eigentümer des Grundstücks hierauf keinen Anspruch hat.

Zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 a LWG NRW.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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