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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2394/14

Datum:
14.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2394/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1214.7K2394.14.00
 
Schlagworte:
Insolvenzverfahren; Fahrzeug; Stilllegung; Betriebsuntersagung; Gebühr; Gebührenfestsetzung; Tabelle
Normen:
InsO § 38; InsO § 87
Leitsätze:

Ein Anspruch ist im Sinne des § 38 InsO begründet, wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt ist.

Es geht nicht darum, ob der Gebührenanspruch bereits entstanden oder fällig ist, sondern darum, ob der Tatbestand der zur Entstehung der Gebührenschuld führt vom Gebührenschuldner bereits verwirklicht worden war.

 
Tenor:

Die Gebührenbescheide vom  11.11.2014 betreffend die Ordnungsverfügungen vom 01.08.2013 für das Fahrzeug E.  -F.  151 (über 77,56 €) sowie für das Fahrzeug E.  -F.  671 (über 200,56 €) und vom 12.09.2013 für das Fahrzeug E.  -F.  671 (über 30,46 €) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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