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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1693/14

Datum:
25.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1693/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0925.7K1693.14.00
 
Schlagworte:
Notwendigkeit; Angemessenheit; Mitwirkung; Amtsarzt
Normen:
BhV NW § 3 Abs 2; BhV NW § 3
Leitsätze:

Zweifel an Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung gehen bei unzureichender Mitwirkung des Beihilfeberechtigten zu seinen Lasten.

Bei nachvollziehbar dargelegten umfassenden Zweifeln der Beihilfestelle erübrigt sich eine Benennung einzelner zweifelhafter Rechnungspositionen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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