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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1424/12

Datum:
23.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1424/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1023.7K1424.12.00
 
Schlagworte:
Wasserdargebot; gesicherte Rechtsstellung; Investitionsschutz; Trinkwasserversorgung; Zumutbarkeit; Ermessen
Normen:
WHG § 14; VwGO § 114
Leitsätze:

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Gewässerbenutzung ohne gesicherte Rechtsstellung ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch der Unternehmenszweck in den Blick zu nehmen.

Als unzumutbar erweist sich die Gewässerbenutzung, wenn ohne die in Rede stehende Quelle die öffentliche Trinkwasserversorgung gefährdet wäre.

Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19. August 2010 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser aus der Quelle H.          unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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