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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1339/14

Datum:
23.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1339/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1023.7K1339.14.00
 
Schlagworte:
Grundstücksanschluss; Straßenmittefiktion
Normen:
KAG NRW § 10 Abs 1 Satz 3
Leitsätze:

Für den mit der Straßenmittefiktion (§10 Abs. 1 Satz3 KAG NRW) erstrebten Belastungsausgleich ist es erforderlich, dass das gegenüberliegende Grundstück bebaubar ist.

 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 1.828,87 € festgesetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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