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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1142/13

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1142/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1127.7K1142.13.00
 
Schlagworte:
Rückforderung; Bedingung; auflösend; Rücknahme; Nachschieben
Normen:
VwVfG § 36; VwVfG § 48; ANBestP
Leitsätze:

Die Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben stellt kein zukünftiges Ereignis i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 dar.

Eine Rücknahmeerklärung kann nicht angenommen werden, wenn die Behörde zwar eine Rückforderung geltend macht, sich aber auf den Standpunkt stellt, es sei eine auflösende Bedigung eingetreten.

 
Tenor:

Der Rückforderungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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