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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2952/12

Datum:
19.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2952/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0819.6K2952.12.00
 
Schlagworte:
GoA; Erstattungsanspruch; Löschwasserteich; Löschwasserversorgung
Normen:
BGB § 683
Leitsätze:

Zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach Errichtung eines Löschwasserteichs auf einem Privatgrundstück (hier verneint).

Zu den Anforderungen an eine hinreichender Löschwasserversorgung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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