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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2819/12

Datum:
19.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2819/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0819.6K2819.12.00
 
Schlagworte:
Anliegergebrauch; Widmung; Einziehung
Normen:
StrWG NRW § 14; StrWG NRW § 14a
Leitsätze:

Klage eines Anwohners gegen die Einziehung eines Straßenteilstücks (ohne Erfolg).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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