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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2262/14

Datum:
18.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2262/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1118.6K2262.14.00
 
Schlagworte:
Ablehnung eines Terminverlegungsantrags; dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Zumutbarkeit der Untervertretung
Normen:
ZPO § 227; BRAO § 53 Abs 1 Nr 2; FSHG § 41 Abs 2 Nr 3
Leitsätze:

1. Eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung dar.

2. Eine Untervertretung ist dem Kläger zumutbar

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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