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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 960/14

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 960/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0512.4K960.14.00
 
Schlagworte:
Einbürgerung; Verkürzung der Aufenthaltszeit; Integrationskurs; erfolgreiche Teilnahme; Bescheinigung; besondere Integrationsleistungen; überobligatorische Sprachkenntnisse; Ermessensreduktion auf Null; Gesamtschau; Integrationsleistungen; Gesetzeszweck; Anreiz für Integrationsbemühungen; gesetzliche Wertung Integrationskurs
Normen:
StAG § 10 Abs 1; StAG § 10 Abs 3 S 1; StAG § 10 Abs 3 S 2; IntV § 17 Abs 2; AufenthG § 43 Abs 2
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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