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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2085/14

Datum:
06.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2085/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0506.4K2085.14.00
 
Schlagworte:
Kommunalwahlanfechtung; Städteregionstag; Einspuch; UWG; Unregelmäßigkeit bei Wahlvorbereitung; Wahlfehler; Zurückweisung einer Reserveliste; Wahlausschuss; Fehlen von Zustimmungserklärungen; Ersetzung; Zustimmungserklärung im Wahlbezirk; Nachholung; Ausschluss im Klageverfahren; Fehlerfolge; ungültiger Wahlvorschlag; Einreichungsfrist als Ausschlussfrist; Vertrauensschutz; Formenstrenge des Wahlrechts; besondere Umstände; objektive unrichtige Auskunft; unzuständiges Organ; fehlende Schutzwürdigkeit; Vorprüfungspflicht des Wahlleiters; Unverzüglichkeit; Mängelrüge; keine Beratungspflichten; Vertrauensperson; verantwortlicher Ansprechpartner
Normen:
KWahlG NRW § 40 Abs 1 Buchst b; KWahlG NRW § 18 Abs 1; KWahlG NRW § 18 Abs 2; KWahlG NRW § 15 Abs 4; KWahlG NRW § 16 Abs 3
Leitsätze:

Die Zurückweisung eines Wahlvorschlags für eine Reserveliste wegen fehlender Zustimmungserklärungen der Bewerber durch den Wahlausschuss ist rechtmäßig, da die Vorlage von Zustimmungserklärungen Voraussetzung für einen gültigen Wahlvorschlag ist und ein diesbezüglicher Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht geheilt werden kann.

Das Fehlen von Zustimmungserklärungen ist auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes wegen einer ggf. unzutreffender Auskunft oder Zusage des Wahlleiters bzw. dessen Vertreters entbehrlich, weil erstens der Wahlleiter nicht zur Abgabe verbindlicher Zusagen über die Vollständigkeit von Wahlunterlagen befugt ist und zweitens ein etwaiges Vertrauen des Wahlvorschlagsträgers nicht schutzwürdig ist, wenn er das Erfordernis der Vorlage von Zustimmungserklärungen hätte kennen müssen, weil er hierüber in der amtlichen Wahlbekannmachung und in den amtlichen Formularen für die Einreichung von Wahlvorschlägen ausdrücklich informiert worden ist.

Ein rechtserhebliche Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs 1 Buchst b KWahlG NRW liegt nicht darin, dass der Wahlleiter bzw. sein Vertreter im Rahmen der Vorprüfung eines Wahlvorschlags entgegen § 18 Abs 1 KWahlG NRW nicht die Vertrauensperson des Wahlvorschlags, sondern einen anderen verantwortlichen Ansprechpartner des Wahlvorschlagsträgers, der während der Einreichungsphase ihm gegenüber aufgetreten ist, rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist über einen Mangel des Wahlvorschlags informiert.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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