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Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 229/15

Datum:
06.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 229/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0706.3L229.15.00
 
Schlagworte:
Interkommunales Abstimmungsgebot; Lebensmittelvollsortimenter; Verkaufsfläche; Bauleitplanung; Planreife; Bekanntmachung; Verträglichkeitsgutachten; Auswirkungen; städtebauliche Auswirkungen; Umsatzverteilung; 10-Prozent-Kriterium; Nachversorgung; Zentrale Versorgungsbereiche; Wettbewerb; Schwellenwertüberschreitung; Abwehr; planerische Abwägung; Städtebauliche Rechtfertigung; Städtebauliche Wirkungsfaktoren; Einzugsbereich; Kaufkraftabfluss; Prognoseüberprüfung; Umsatzverlust; Unterlassene Bekanntmachung; Bekanntmachung der Offenlegung; Entwicklungsgebot
Normen:
BauGB § 2 Abs 2; VwGO § 80 Abs 5; BauGB § 3 Abs 2 S 2; BauGB § 33; BauGB § 10 Abs 3 S 1; BauGB § 1 Abs 7; BauGB § 8 Abs 2
Leitsätze:

Eine Kommune kann sich gegen ein Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbarkommune gerichtlich zur Wehr setzen, wenn die baurechtliche Zulassung des Vorhabens auf einer Planung beruht, die nicht hinreichend im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt ist. Insbesondere kann sich die betroffene Kommune darauf berufen, dass ein angegriffenes Einzelhandelsvorhaben (negative) städtebauliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich besitzt (hier verneint).

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

 
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