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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2672/12

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2672/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0519.3K2672.12.00
 
Schlagworte:
Bauvorbescheid; Vorbescheid; Bestimmtheit; unklare Verbescheidung; Befreiung; positiver Bauvorbescheid; positiver Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung; heranrückende Wohnbebauung; Spedition; Lärm; Nachtwerte; Dorfgebiet; Geräuschspitzen; Ausklammerung; Drittschutz; Nachbarschutz; LKW; lärmgeschützter Grundriss; architektonische Selbsthilfe; Immissionsort; Fenster
Normen:
BauGB § 29; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs 2; BauNVO § 15; BauNVO § 15 Abs 1 Satz 2 Alt. 2; BauONRW § 71 Abs 1 Satz 1; VwVfG NRW § 37 Abs 1; TA Lärm
Leitsätze:

Der Bauordnung NRW sind Vorbescheide fremd, welche das Vorhaben als "grundsätzlich zulässig" einordnen und damit die gestellten baurechtlichen Fragen letztlich offen lassen.

Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids begründet ein Abwehrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festsetzung erforderlich ist, um eine Verletzung von Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn bestimmt sind.

Fehlt es zur Bejahung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens an einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, darf auch dann kein positiver Bauvorbscheid ergehen, wenn die Befreiung "in Aussicht" gestellt wird.

Eine Ausklammerung von Teilaspekten der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Bauvorbescheid muss hinreichend bestimmt erfolgen. Das gilt um so mehr, wenn zur Würdigung nachbarlicher Interessen eine komplexe Prüfung erforderlich ist, welche den Nutzungskonflikt zwischen einem bestehendem Speditionsbetrieb auf dem Nachbargrundstück und einer (heranrückenden) Wohnbebauung auf dem Vorhabengrunstück zu lösen hat.

 
Tenor:

Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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