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Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1833/12

Datum:
27.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1833/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1027.3K1833.12.00
 
Schlagworte:
Bauvorbescheid; Einzelhandelsbetrieb; großflächiger Einzelhandel; Lidl; Erweiterung; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Bake-off; Backvorbereitung; Pfandraum; Verkaufsflächenerweiterung; Bebauungsplan; Unwirksamkeit; Abstandsliste; Positivliste; planerische Feinsteuerung; Gewerbegebiet; Gemengelage; faktisches Sondergebiet; schädliche Auswirkungen; Zentraler Versorgungsbereich; Einzelhandelsgutachten; Umsatzumverteilung; Kaufkraftabfluss
Normen:
BauGB § 1 Abs 3; BauGB § 1 Abs 7; BauGB § 30; BauGB § 34; BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 3; BauNVO § 1 Abs 4 Satz 1 Nr 2; BauNVO § 1 Abs 9; BauNVO § 8; BauNVO § 11 Abs 3; BauNVO § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 2; BauO NRW § 71 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Ein großflächiger Lebensmittel-Discountmarkt, der um einen Backvorbereitungs- und Pfandraum auf 1000 qm Verkaufsfläche erweitert werden soll, fügt sich nach der Art seiner Nutzung in die nähere Umgebung ein, wenn dort neben Gewerbe aller Art auch großflächiger Einzelhandel vorhanden ist.

 

2. Die Gliederung eines Gewerbegebiets anhand einer Positivliste in Anlehnung an den Abstandserlass NRW bedarf städtebaulicher Erwägungen, die in die Abwägung bei Erlass des Bebauungsplanes eingestellt werden müssen.

 
Tenor:

1.              Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Erweiterung des Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück H.------straße T.   in Erkelenz zu erteilen, und zwar betreffend die Frage, ob nach Maßgabe des Bauplanungsrechts der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters auf eine Verkaufsfläche von 999,99 qm und eine Grundfläche von 1305,93 qm zulässig ist.

2.              Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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