Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 414/14

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 414/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0121.2L414.14.00
 
Schlagworte:
Erziehungsbeistandschaft; sozialpädagogische Familienhilfe; Wunsch- und Wahlrecht; auswärtiger Leistungserbringer
Normen:
SGB 8 § 30; SGB 8 § 31
Leitsätze:

Zur Abgrenzung der Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandsschaft und der sozialpädagogischen Familienhilfe. Das Wunsch- und Wahlrecht des Personensorgeberechtigten umfasst auch die Beauftragung mit einem auswärtigen Leistungserbringer.

 
Tenor:

1.)  Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.      aus F.          zur Wahrnehmung ihrer Rechte bewilligt.

2.) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit bis zum 30. Juni 2015 Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft (§§ 27, 30 SGB VIII) durch den Leistungserbringer Herrn I1.    F1.      aus W.        zu bewilligen.

     Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank