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Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 333/15

Datum:
27.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 333/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0527.2L333.15.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch; Fahrtenschreiber; Verhältnismäßigkeit
Normen:
StVZO § 31a; StVZO § 57a; VwGO § 80 Abs 5
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Verwaltungsgericht Aachen 2 K 340/15) gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 23.01.2015, für den auf den Antragsteller zugelassenen Kraftomnibus mit dem Kennzeichen E.  -Y        für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wird wiederhergestellt und hinsichtlich der mit der Fahrtenbuchauflage verbundenen Gebührenfestsetzung angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

 
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