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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2827/13

Datum:
24.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2827/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1124.2K2827.13.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenpauschale; Fristversäumnis; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Verschulden
Normen:
SGB X § 27; PfG NRW § 10; AmbPFFV § 4
Leitsätze:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die maßgeblichen Gründe nicht innerhalb der Fristdes § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorgetragen und wenn die Frist verschuldet versäumt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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