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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 263/13

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 263/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0316.2K263.13.00
 
Schlagworte:
Unterhaltszahlung Sparkonto Einzahlung auf Sparkonto Freistellungsvereinbarung
Normen:
UVG § 1 Abs 1 Nr 3 a; UVG § 2 Abs 3 Nr 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihre Kinder K.       und K1.    -M.   E.  W.     Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 27. September 2012 (Antragstellung) bis zum 31. Januar 2013 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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