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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2186/13

Datum:
30.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2186/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:1130.2K2186.13.00
 
Schlagworte:
Privatschule; Ersatzschule; Kostenübernahme; Selbstbeschaffung; Eingliederungshilfe; Hilfeplanverfahren; Geeignetheit; Elternhilfebeitrag
Normen:
SGB VIII § 36a Abs 3; SBG VIII § 35a
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juli 2013 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Elternhilfebeitrags zum Besuch der B.    -D.        -Schule im Zeitraum von 1. September 2013 bis einschließlich 17. März 2014 in Höhe von monatlich 505 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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