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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 653/15

Datum:
21.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 653/15
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0921.1L653.15.00
 
Schlagworte:
Amt; Ausprägung; Auswahl; Beamte; Beförderung; Beurteilung; Bewerber; Führungskräfte; höherwertig; Konzernbetriebsvereinbarung; Note; offen; Status; Stellungnahme; Tätigkeit; Gesamturteil
Normen:
GG Art 33 Abs 2; BeamtStG § 9
Leitsätze:

n der dienstlichen Beurteilung eines Beamten, der bei einem Tochtrunternehmen der Telekom beschäftigt ist und dort während des gesamten Beurteilungszeitraums gegenüber seinem staturechtlichen Amt höherwertige Tätigkeiten ausübt, muss der Beurteiler begründen, warum die sehr gute Verrichtung der höherwertigen Täigkeit nur zu dem geringsten Ausprägungsgrad "Basis" der Notenstufe "sehr gut" führt.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen zu 2) (T.     ), 3) (C.     ), 4) (L.        ) und 5) (X.        ) vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 vz BBesO der Beförderungsliste "Beteiligung extern MB" mit diesen Beigeladenen oder anderen Personen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

     Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt 1/5, die Antragsgegnerin 4/5 der Kosten des Verfahrens; außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

2. Der Streitwert wird auf 29.180,04 € festgesetzt.

 
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