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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 908/14

Datum:
27.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 908/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0427.1K908.14.00
 
Schlagworte:
angreifbar; Ansehen; Autorität; Beamtin; Dienst; Einkommen; Erotik-Chat; Häftling; Internet; Justizvollzug; Nebentätigkeit; Respekt; Widerruf
Normen:
LBG § 49 Abs 1 Satz 1 Nr 3; LBG § 49 Abs 2 Satz 1 Nr 6; LBG § 49 Abs 4
Leitsätze:

Die Beamtin einer Justizvollzugsanstalt macht sich angreifbar, wenn sie im Internet einen Erotik-Chat betreibt. Diese Erkenntnis rechtfertigt ebenso den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung wie jährliche Nebeneinnahmen, die über dem Jahresnettoeinkommen liegen; in diesem Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich ein Beamter nicht mehr mit seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Dienstherrn stellt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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