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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 425/13

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 425/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0312.1K425.13.00
 
Schlagworte:
Abzug; Arbeietszeit; Beamte; Betriebsvereinbarung; DHL; Dienstzeit; Infopost; Mehrleistung; Post; Tarif
Normen:
BBG § 87 Abs 1; Post-Arbeitszeitverordnung § 2 Abs 1; PostLZulV § 8; PostPersRG § 3 Abs 3 Satz 1 Nr 2
Leitsätze:

Keine Gegenrechnung von Arbeitzeit für die Gewährung einer Mengenzulage im Postzustelldienst

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die wegen der Bearbeitung und Zustellung von DHL-Infopost in der Zeit ab dem 24. Mai 2011 vom Arbeitszeitkonto des Klägers abgezogene Arbeitszeit diesem Konto wieder gutzuschreiben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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