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Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c SGB VIII entgegen stehen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Jugendhilfefall B. -M. E. die Erstattung von Kosten, welche ihr für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 für Jugendhilfeleistungen entstanden sind.
3Für das Kind B. -M. E. , geboren am 19. August 2007, wurde bereits am Tag der Geburt auf Antrag ihrer Mutter und deren gesetzlichen Betreuer Hilfe zur Erziehung durch das damals für das Stadtgebiet der Klägerin zuständige Jugendamt des Kreises Heinsberg gewährt. Die Mutter des Kindes lebte im Gebiet der Klägerin in einer eigenen Wohnung und erhielt Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens. Die Vaterschaft von B. -M. wurde mit Beschluss des AG Geilenkirchen vom 16. Mai 2008 festgestellt, auch der Vater lebt in Geilenkirchen.
4Die Klägerin, die seit dem 1. Januar 2008 die Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe selbst wahrnimmt, gewährte ab dem 4. Januar 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und ab dem 14. Juni 2010 in Form der Heimerziehung. Seit diesem Zeitpunkt lebt B. -M. in dem Kinderhaus O. im Gebiet der Beigeladenen.
5Am 1. Dezember 2011 zog die Mutter von B. -M. in das Gebiet der beklagten Stadt in das Haus T. . Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 bat die Klägerin die Beklagte um Übernahme des Hilfefalls sowie Erstattung der Kosten nach § 89c SGB VIII. Sie werde die Leistung gemäß § 86c SGB VIII zunächst fortführen.
6Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 25. Januar 2012, dass B. -M. im Kinderhaus familienähnlich betreut werde. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 86 Abs. 6 SGB VIII auch bei der Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII anwendbar, so dass ab dem 14. Juni 2012 die Beigeladene zuständig sein dürfte. Vorsorglich werde darauf verwiesen, dass sich die Kindsmutter erst seit dem 13. Dezember 2011 im Gebiet der Beklagten aufhalte.
7Am 27. Februar 2012 erläuterte die Klägerin, es sei zweifelhaft, ob das Haus T. eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII sei. Bei einer auf dem freien Markt angemieteten Privatwohnung, in welche ambulante Leistungen lediglich hineingetragen würden, handele es sich nach der Rechtsprechung gerade nicht um eine Einrichtung. Auch hier gebe es zwei separate Verträge, einen Mietvertrag und einen Betreuungsvertrag. Die Verträge könnten unabhängig voneinander gekündigt werden.
8Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene und verwies auf deren Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Unter dem 5. März 2012 verneinte die Beigeladene ihre Zuständigkeit; das Kinderhaus O. sei keine familienähnliche Wohnform, sondern eine Kleinsteinrichtung, bei der Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung geleistet werde. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nicht anwendbar.
9Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Haus T. nicht um eine geschützte Einrichtung handele. Dort werde betreutes Wohnen angeboten, in dessen Rahmen die Bewohner ein relativ eigenständiges Leben führten und nur in gewissen Bereichen, in denen Hilfebedarf bestünde, unterstützt würden. Die Anmietung einer Wohnung im Haus T. erfolge unabhängig von einer Betreuung.
10Die Beklagte entgegnete unter dem 20. Juni 2012, dass nach der Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 30. Januar 2009 das Haus T. eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII sei. In dem Gutachten werde erläutert, dass ein langfristig konzipiertes Hilfskonzept zur Unterstützung geistig und psychisch behinderter Menschen umgesetzt werde. Eine Vermietung des Wohnraums erfolge ausschließlich gemeinsam mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages. Dem stehe nicht entgegen, dass das Konzept von einer ambulanten Hilfestellung spreche.
11Hinsichtlich des Kinderheims sei nach den Angaben der Leiterin eine familienähnliche Unterbringung gegeben. Frau O. tätige die notwendigen Einkäufe selbst, koche für sich und die Kinder und übernehme am Wochenende die anfallenden Putzarbeiten. Sie sei die Hauptbezugsperson der Kinder und stehe Tag und Nacht zur Verfügung. In dem Haus besitze sie ein eigenes Schlaf- und Arbeitszimmer, daneben gebe es nur die Kinderzimmer für bis zu sechs Kinder. Es handele sich somit um einen privaten Haushalt, der von Frau O. zwar mit Unterstützung, aber dennoch eigenverantwortlich geführt werde. Auch eine klassische Pflegefamilie könne zusätzlich externe pädagogische Unterstützung erhalten und privat eine Hauswirtschafterin einstellen. Folglich sei die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben, die Zuständigkeit liege beim Jugendamt der Beigeladenen.
12Die Klägerin hat am 12. Februar 2013 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie nach dem Wegzug der Mutter am 13. Dezember 2011 nur noch nach § 86c SGB VIII vorläufig Jugendhilfe weiter leiste. Entweder die Beklagte oder die Beigeladene seien nunmehr für die Hilfe zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf den Schutz der Einrichtungen nach § 89e SGB VIII berufen. Das Haus T. sei keine geschützte Einrichtung. Die dortigen Mietverträge würden mit der N. NRW H. und C. GmbH geschlossen, der Betreuungsvertrag jedoch mit den Gangelter Einrichtungen N1. I. . Beide Verträge seien unabhängig voneinander und könnten einzeln gekündigt werden, auch wenn die GmbH eine hundertprozentige Tochter der gemeinnützigen N1. I. NRW GmbH sei.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind B. -M. E. , geboren am 19. August 2007, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 32.870,54 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
15hilfsweise,
16die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind B. -M. E. , geboren am 19. August 2007, für den Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis zum 13. Juni 2012 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 12.918,95 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie führt aus, die mit dem Einzug der Kindsmutter begründete eigene Zuständigkeit sei am 14. Juni 2012 auf die Beigeladene nach § 86 Abs. 6 SGB VIII übergegangen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe B. -M. zwei Jahre im Kinderhaus in Düren gelebt, und ihr Verbleib sei auf Dauer dort zu erwarten. Das Kinderhaus sei familienähnlich strukturiert im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Leiterin lebe mit den Kindern zusammen und stehe diesen Tag und Nacht als Hauptbezugsperson zur Verfügung. Frau O. führe den Haushalt eigenverantwortlich, koche für sich und die Kinder und tätige die Einkäufe.
20Im Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis 13. Juni 2012 könne man zwar von ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausgehen, so dass die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach gegeben wären. Der Geltendmachung des Anspruchs stünde jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil sie - die Beklagte - nach § 89e Absatz 1 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Klägerin besitze. Das Haus T. sei eine geschützte Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Haus biete eine Wohnbetreuung speziell für Menschen mit geistigen und psychischen Behinderungen und weise ein bedarfsabhängiges Hilfskonzept aus. Unabhängig davon, dass Miet- und Betreuungsvertrag separat geschlossen werden müssten, sei auf die Verfahrenspraxis abzustellen. Die 27 Wohnungen der Einrichtung würden nur an Personen vergeben, die auch einen Betreuungsvertrag abschließen. Mit diesem Konzept positionierten sich die Gangelter Einrichtung nach außen und erhielten aufgrund dessen von den Sozialhilfeträgern Fördermittel. Würde man die Wohneinheiten frei vermarkten, dürfte dies gegen die Gemeinnützigkeit des Mutterkonzerns und die Zwecke des Förderprogramms verstoßen.
21Die Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, bei dem Kinderhaus O. handele sich um eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung, welche der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliege. Hilfe zur Erziehung werden in dieser Einrichtung nach § 34 SGB VIII erbracht und keinesfalls auf der Grundlage von § 33 SGB VIII geleistet. Die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes liege an. Eine familienähnliche Struktur könne ausgeschlossen werden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
25Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten im Hilfefall B. -M. E. für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis zum 13. Juni 2012 bzw. 31. Dezember 2012.
27Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
28Der örtliche Träger, der auf H. einer Zuständigkeit nach § 86c SGB VIII Kosten aufgewendet hat, ist die Klägerin. Diese war ursprünglich nach § 86 Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen für B. -M. E. , da ihre Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Geilenkirchen hatten. Mit dem Umzug der personensorgeberechtigten Mutter von B. -M. nach Hückelhoven in das Haus T. am 13. Dezember 2011 wurde gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit der Beklagten begründet. Da die Beklagte keine Hilfe gewährte, verblieb es bei der Leistungspflicht der Klägerin nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zu Gewährung der Leistung verpflichtet, bis beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.
29Die Klägerin kann dem Grunde nach auch die Erstattung der Kosten für die Zeit nach dem 13. Juni 2012 verlangen, weil entgegen der Ansicht der Beklagten trotz Ablaufs von zwei Jahren nach der Unterbringung von B. -M. im Kinderhaus O. kein Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erfolgt ist.
30Gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieser Bestimmung derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII setzt mithin voraus, dass für ein Kind oder einen Jugendlichen eine "Pflegeperson" vorhanden ist, dass das Kind oder der Jugendliche bei dieser "Pflegeperson" bereits zwei Jahre lang lebt und dass das Kind oder der Jugendliche bei dieser "Pflegeperson" voraussichtlich "auf Dauer" verbleiben wird.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20/10 -, NVwZ-RR 2012, 69; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 -, juris.
32Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil es sich bei der Leiterin des Kinderhauses, Frau O. , bei der die achtjährige B. -M. seit drei Jahren lebt und voraussichtlich bis zu ihrer Verselbstständigung auch weiterhin leben wird, im Verhältnis zu ihr nicht um eine "Pflegeperson" im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII handelt.
33Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leisten.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20/10 -, a.a.O.
35Ob die Hilfe als Vollzeitpflege oder betreute Wohnform bezeichnet wird und dementsprechend nach § 33 SGB VIII oder § 34 SGB VIII gewährt wird, ist unerheblich, wenn es sich um den eigenverantwortlich geführten Haushalt der Pflegeperson handelt, mit der das Kind zusammenlebt, so dass die Sonderzuständigkeit auch für Erziehungsstellen greifen kann. Auf Anlass und innere Motive bei der Begründung des Pflegeverhältnisses kommt es nicht an, so dass weder Unentgeltlichkeit noch eine Vermittlung durch das Jugendamt gefordert werden. Entscheidend ist vielmehr die Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in die Pflegefamilie.
36Vgl. Eschelbach/Schindler in Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 86 Rnr. 16, m.w.N.
37An einer solchen familiären Einbindung in eine andere Familie fehlt es hier. Zwar verbringt B. -M. Tag und Nacht in dem Kinderhaus, die heimähnliche Struktur der Unterbringung entspricht jedoch nicht der Forderung nach einer Einbindung in den privaten Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss den Haushalt eigenverantwortlich führen und faktisch die Funktion der Eltern wahrnehmen. Im Haus O. ist es jedoch so, dass die Leiterin des Kinderhauses mehrere Bedienstete hat, die verschiedene Leistungen erbringen, welche ansonsten von der betreffenden Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII allein zu erbringen wären. Neben der Hauswirtschafterin sind zwei weitere Pädagogen beschäftigt, die im Kinderhaus ihrer bezahlten Tätigkeit während einer 38,5- bzw. 30-Stundenwoche nachgehen. Je nach Tagesablauf und Inanspruchnahme durch andere Kinder werden damit mal die sozialpädagogischen Mitarbeiter und ein anderes Mal Frau O. selbst die Erziehungsverantwortung für die Kinder übernehmen und deren Ansprechpartner und Aufsichtsperson sein. Auch die Eigenbeschreibung im Internet geht dahin, dass man sich das Kinderhaus wie ein Kinderheim vorstellen könne, nur wesentlich kleiner und familiärer. Schließlich wurde dem Kinderhaus vom Landschaftsverband Rheinland eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt, welches gleichfalls für das Vorliegen einer Einrichtung und gegen eine Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII spricht.
38Stünde der Klägerin somit dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zeitraum zu, steht der Geltendmachung jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
39Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Klägerin verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wonach die Geltendmachung einer Forderung gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Gläubiger das Geleistete zurückerstatten müsste (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr),
40vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2007 - 9 K 750/05 -, juris,
41weil sich die Beklagte ihrerseits auf einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen kann. Die Kindsmutter von B. -M. lebt im Haus T. in einer sonstigen Wohnform im Sinne dieser Vorschrift.
42Damit der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII eingreift, müssen die hierfür gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Danach muss sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richten und es muss darüber hinaus dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden sein, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.
43Das bedeutet, dass die jeweilige Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums in einer Institution im Sinne des § 89e SGB VIII begründet haben muss. Dabei verlangt § 89e SGB VIII nicht, dass der Aufenthalt in einer der genannten Aufenthaltsstellen öffentlich-rechtlich veranlasst sein müsste. Jedoch setzt § 89e SGB VIII voraus, dass die genannten Aufenthaltsstellen ihre Funktion gewissermaßen institutionalisiert ausüben, das heißt, dass sie nicht nur einer ganz bestimmten Person offen stehen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593 ff.; Eschelbach/Schindler in Münder u.a., a.a.O., § 89e Rnr. 4, m.w.N.
45Voraussetzung für den durch § 89e Abs. 1 SGB VIII ausgelösten "Schutz des Einrichtungsortes" ist deshalb, dass es sich bei der Tatbestandsvariante "sonstige Wohnform" um eine solche mit institutionalisiertem Rahmen handelt, d. h. um eine Wohnform, bei der auf H. ständiger flankierender Maßnahmen stationäre oder teilstationäre Leistungen erbracht werden. Eine auf dem freien Markt angemietete Privatwohnung, in die ambulante Leistungen "hineingetragen" werden, kann die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllen.
46Vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2007 - 9 K 750/05 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 27. September 2005 - 2 K 1422/02 -.
47Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich um eine Wohnung handeln müsste, in der nicht nur die Kindesmutter, sondern auch andere hilfebedürftige Personen betreut werden könnten.
48Dies ist in der vorliegenden Konstellation gegeben. Das Haus T. ist ein ehemaliges Rittergut, welches über verschiedene Gebäude verfügt. In einem Gebäude wurden 27 Wohnungen für geistig mehrfach behinderte Menschen eingerichtet, denen die Gelegenheit zur weitgehend selbstständigen Lebensführung eröffnet werden soll. Ein Fall der Anmietung beliebiger privater Wohnungen, die dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, liegt gerade nicht vor, sondern das Wohnen vollzieht sich nach einem bestimmten Konzept differenzierter Hilfsangebote.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 A 2340/07 -, nrwe.de.
50Der Umstand, dass die Kindesmutter zwei separate Verträge - Mietvertrag und Betreuungsvertrag - abschließen musste, widerspricht nicht der Annahme einer institutionalisierten Hilfe im Sinne des § 89e SGB VIII. Mit der Anmietung einer eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt lässt sich das Leben im Haus T. nicht vergleichen. Das dortige Konzept zielt auf betreutes Wohnen für geistig und mehrfach behinderte Menschen in einem Gebäude ab, im Regelfall werden die Wohnungen nur an Personen vergeben, welche auch einen Betreuungsvertrag abschließen. Es gibt eine regelmäßige Etagenversammlung und einen Hausbeirat, eine gemeinsame Freizeitgestaltung, wöchentliche gemeinsame Mahlzeiten, eine Hausversammlung und ein Sommerfest. Die meisten Bewohner fahren morgens mit dem Bus zur Werkstatt der Lebenshilfe. In der Gesamtbetrachtung handelt es sich um eine "sonstige Wohnform", welche dem Schutz von Einrichtungsorten unterliegt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 S. 2 2. Halbs. VwGO.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.