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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 300/14

Datum:
25.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 300/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0625.1K300.14.00
 
Schlagworte:
Ausbildung Befangenheit Beratung Ergebnis Modul Polizei Protokoll Prüfer Prüfung unverzüglich
Normen:
StudOBA § § 13 Abs 5
Leitsätze:

Wer Prüfer einer Modulprüfung im Rahmen der Kommissaranwärterausbildung ist, bestimmt sich nach normativen Vorschriften und nicht nach dem Eindruck des Prüflings.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers ist spätestens bei Prüfungsende (im Prüfungsprotokoll) geltend zu machen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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