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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2369/13

Datum:
02.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2369/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0302.1K2369.13.00
 
Schlagworte:
Missbilligung Ermahnung Personalakte Aufhebung Entfernung
Normen:
DG NW § 6 Abs 1 S 2; BeamtStG § 54 Abs 2 S 3, BeamtStG § 34; BG NW § 104 Abs 1 S 1, BG NW § 89 Abs 1
Leitsätze:

Eine qualifizierte Missbilligung nach § 6 Abs. 1 DG NW ist ein Verwaltungsakt und kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

 
Tenor:

Die schriftliche Ermahnung vom 27. August 2012 und das Schreiben vom 8. Oktober 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, das Schreiben des Bereichsleiters vom 8. August 2012, die schriftliche Ermahnung vom 27. August 2012 samt Empfangsbekenntnis, den Widerspruch der Klägerin vom 4. September 2012 und die Widerspruchsbegründung vom 27. September 2012 sowie das Schreiben vom 8. Oktober 2012 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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