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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2261/13

Datum:
27.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2261/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0427.1K2261.13.00
 
Schlagworte:
Ruhestand; Dienstunfähigkeit; BEM; Suchpflicht; Restleistungsvermögen; "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung"
Normen:
LBG NRW § 34; BeamtStG § 26; LGG NW § 17; LGG NW § 18; SGB IX § 95 Abs 2; LPVG NRW § 66; LPVG NRW §
Leitsätze:

Der Dienstherr kann sich im Rahmen der Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht damit begnügen, lediglich bei einigen Dienststellen anzufragen, sondern muss ggfs. nachhaken. Dabei genügt es auch nicht, den potenziellen Ruhestandsbeamten auf Stellenausschreibungen hinzuweisen.

 
Tenor:

Der Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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