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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2156/14

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2156/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0507.1K2156.14.00
 
Schlagworte:
Beamte; Befähigung; Begründung; Beitrag; Beurteilung; dienstlich; Eignung; Leistung; Leitung; plausibel; Vergleichsgruppe
Normen:
GG Art 33 Abs 2; LBG § 93 Abs 1; BRL Pol Nr 3 5; BRL Pol Nr 6; BRL Pol Nr 9 2
Leitsätze:

Eine dienstliche Beurteilung über einen Polizeivollzugsbeamten ist auch dann rechtmäßig, wenn nach einem Wechsel der Dienststellenleitung am Ende des Beurteiluingszeitraums die (neue) Erstbeurteilerin die Leistungen des Beamten nicht ausreichend aus eigener Erfahrung kennt und von einem besseren Beurteilungsbeitrag für den größten Teil des Beurteilungszeitraums ohne Begründung nach unten abweicht. Dieser - mögliche - Fehler wirkt sich auf die Endbeurteilung nicht aus, wenn der Endbeurteiler schlüssig uned nachvollziehbar begründet, warum er dem Beurteilungsbeitrag nicht folgt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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