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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1826/14

Datum:
24.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Ka
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1826/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0724.1K1826.14.00
 
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit; vorzeitiger Ruhestand; Zurruhesetzungsverfügung; Restleistungsvermögen; Suchpflicht; Dokumentationspflicht; Projekt Vorfahrt für Weiterbeschäftigung; dialogische Bemühungen; Verschweigensfrist; Ermessen; geringerwertige Tätigkeit
Normen:
VwGO § 58 Abs 2; BeamtStG § 26; LGG NRW § 17; LGG NRW § 18; LBG NRW § 34; LPVG NRW § 72 Abs 1 Nr 9; LBVG NRW § 66 Abs 1
Leitsätze:

Der Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen dienstunfähigen Beamten wird nicht genügt, wenn keine dialogischen Bemühungen unternommen werden. Insbesondere genügt die Einräumung einer Verschweigensfrist nicht.

Ein bloßer Hinweis auf Stellenausschreibungen genügt ebenfalls nicht.

 
Tenor:

Der Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 26. August 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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