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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1555/13

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1555/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0122.1K1555.13.00
 
Schlagworte:
Kinderbetreuung; Höchstaltersgrenze
Normen:
LVO NRW § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 3
Leitsätze:

Von einer tatsächlichen Kinderbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW kann in besonderen Ausnahmefällen auch dann auszugehen sein, wenn ein Bewerber einer überhälftigen Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen ist.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. April 2013 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Klägerin und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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