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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1301/13

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1301/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0122.1K1301.13.00
 
Schlagworte:
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Treu und Glauben
Normen:
BBesG § 2 Abs 2 Satz 1; BBesG § 12 Abs 2; BGB § 814
Leitsätze:

1. Vereinbarungen, die einem Beamten für die Beantragung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einen geldwerten Vorteil zusprechen, sind nichtig.

2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Soweit die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags eine Vertragspartei einseitig belastet, kann dies mit Treu und Glauben unvereinbar sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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