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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1032/14

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1032/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2015:0312.1K1032.14.00
 
Schlagworte:
Nebentätigkeit; Beeinträchtigung dienstlicher Belange; Ansehensbeeinträchtigung; Beamter; Fernsehproduktion; scripted-reality
Normen:
BG NRW § 49; BG NRW § 51
Leitsätze:

Sind nachteilige Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstpflicht nicht zu besorgen, hat der Beamte einen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die von dem Kläger am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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