Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 150/14

Datum:
21.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 150/14
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0521.9L150.14.00
 
Schlagworte:
Anmeldeaufforderung; Ausnahmegenehmigung; Freizügigkeit; Zwangsgeldandrohung; Frist
Normen:
SchulG NRW § 41 Abs 5; SchulG NRW § 34 Abs 5 Satz 2; AEUV Art 21; AEUV Art 165
 
Tenor:

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz bewilligt, soweit sie vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung beantragen, und hierfür Rechtsanwalt T.        aus L.    zu den Bedingungen eines im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 9 K 375/14 erhobenen Klage wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank