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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2281/13

Datum:
30.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2281/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0530.9K2281.13.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung; Primarstufe; Deutschsprachige Gemeinschaft
Normen:
SchulG § 34 Abs 5 Satz 2
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 10. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für den Besuch der Gemeindeschule S.      /Belgien zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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