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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 161/14.A

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 161/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:1118.9K161.14A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Dublin; Überstellungsfrist
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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