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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1383/13

Datum:
30.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1383/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0530.9K1383.13.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung; Schulbesuch; Primarstufe; Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien
Normen:
SchulG NRW § 34 Abs 5 Satz 2
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2013 verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer ausländischen Schule für das Kind T.       zum Besuch des B.       S.     in X.           /Belgien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des ihm gegenüber aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des gegenüber dem Vollstreckungsschuldner jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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