Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2198/12

Datum:
12.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2198/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0212.8K2198.12.00
 
Schlagworte:
Finanzamt; Finanzverwaltung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Insolvenzanfechtung; Informationsfreiheit; Informationszugang; Auskunft
Normen:
IFG NRW § 4; AO § 30
Leitsätze:

Ein Insolvenzverwalter hat gemäß IFG NRW Anspruch auf für eine Insolvenzanfechtung relevante Auskunftserteilung gegen die Finanzverwaltung

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das beklagte Land verpflichtet, schriftlich Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen:

a)              Wann wurden die ersten Zahlungsrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen geltend gemacht?

b)              Seit wann hat der Beklagte für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt?

c)              Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?

d)              Welche Zahlungen das Finanzamt seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung am 25. Juni 2011) von der Schuldnerin erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen, geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,

e)              welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,

f)              zu welchem Zeitpunkt und wodurch das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens und vom Insolvenzantrag Kenntnis erlangt hat.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank