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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1816/13

Datum:
19.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1816/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0319.8K1816.13.00
 
Schlagworte:
Information; Informationszugang; Auskunft; Insolvenzverwalter; Finanzamt; Insolvenzanfechtung
Normen:
IFG NRW § 4; AO § 30
Leitsätze:

Ein Insolvenzverwalter hat Anspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Auskunft nach dem IFG NRW (hier zur Sondierung von Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten)

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts            vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 verpflichtet, dem Kläger

1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C.     Tief- und Straßenbau GmbH, H.      X.   17, 00000 B     , seit dem 1. November 2007 beim Finanzamt B           eingegangen sind;

2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C.     Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;

3. mitzuteilen, wann das Finanzamt B          von der Zahlungsunfähigkeit der C.     Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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