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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1515/12

Datum:
23.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1515/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2014:0423.8K1515.12.00
 
Schlagworte:
Daueraufenthaltsberechtigung; Daueraufenthaltsrichtlinie; Visum; Visumsverfahren; Lebensunterhalt; Prognose; Arbeitsvertrag; Zustimmung; Beschäftigungsverordnung; Lebensunterhalt bei Daueraufenthaltsberechtigung; Bundesagentur für Arbeit; Arbeitsmarktprüfung; keine qualifizierte Beschäftigung
Normen:
AufenthG § 2 Abs 3; AufenthG § 5 Abs 2; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 2; AufenthG § 18 Abs 2; AufenthG § 38 a ; AufenthG § 39; AufenthV § 39 Nr 6; BKGG § 6 a
Leitsätze:

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG, Anwendbarkeit der Vorschriften des Visumsverfahrens bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 39 Nr 6 AufenthV; Prognose der Lebensunterhaltssicherung bei Daueraufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG auch zur Aufnahme einer unqualifizierten Beschäftigung

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 12. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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